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Reine Hinweise dürfen keine Werbung im Sinne des § 219a StGb sein. Es widerspricht der Berufsfreiheit, einzelne Tätigkeiten nicht ...
Reine Hinweise dürfen keine Werbung im Sinne des § 219a StGb sein. Es widerspricht der Berufsfreiheit, einzelne Tätigkeiten nicht benennen zu dürfen Darüber hinaus haben Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Information, welche Ärzte diese Leistung anbieten.
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Gegen-argumente